Welchen Weg hat die eprimo GmbH nun insoweit mit dem Betriebsrat eingeschlagen?

Bei der Vereinbarung der beiden Möglichkeiten (Homeoffice oder mobiles Arbeiten) kommt zusätzlich auch eine Beteiligung des Betriebsrates in personellen Einzelfällen in Betracht. Es greifen die Mitbestimmungstatbestände der §§ 99, 102 BetrVG. 

Der Mitbestimmungstatbestand der Versetzung (§§ 95, 99 BetrVG) ist anzuwenden, wird ein Arbeitnehmer in ein Homeoffice versetzt. Es handelt sich um eine wesentliche Veränderung des betrieblichen Umfelds. Gehen im Zusammenhang mit der Einführung oder dem Entzug eines Homeoffice Arbeitsplatzes Eingriffe in den Arbeitsvertrag einher, so ist über die Regelungen der Änderungskündigung zu handeln. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind einzuhalten (§§ 102, 103 BetrVG). 

Schon aus diesen mitbestimmungsrechtlichen Gründen ist

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